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Erstmals hat sich damit die EU einen Rahmen gegeben, der es ihr künftig ermöglicht, gezielt gegen Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen – einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Akteure – vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in der ganzen Welt verantwortlich sind, daran beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen, wo auch immer sie begangen wurden.

Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählen ein Reiseverbot für Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen. Darüber hinaus wird es Personen und Einrichtungen in der EU untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen direkt oder indirekt Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gilt für Handlungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‑verstöße (z. B. Folter, Sklaverei, außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen). Andere Menschenrechtsverletzungen oder ‑verstöße können ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanktionsregelung fallen, sofern sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die im Vertrag festgelegten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 21 EUV) geben.

Der Rat wird dafür zuständig sein, auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik die Sanktionsliste zu erstellen, zu überprüfen und zu ändern.

Durch den heutigen Beschluss wird hervorgehoben, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte nach wie vor ein Grundpfeiler und eine Priorität des auswärtigen Handelns der EU sind, und darin zeigt sich die Entschlossenheit der EU, schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße anzugehen.

Die entsprechenden Rechtsakte wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Hintergrund

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat begrüßt, dass der Hohe Vertreter vorbereitende Arbeiten für die Schaffung einer allgemeinen EU‑Regelungfür restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße eingeleitet hat.

Der Rat hat am 17. November 2020 Schlussfolgerungen zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 gebilligt, in denen die diesbezüglichen Zielvorgaben und Prioritäten der EU in ihren Beziehungen zu allen Drittländern dargelegt sind. In diesem EU-Aktionsplan hat sich die EU dazu verpflichtet, eine neue horizontale EU-Regelung für globale Sanktionen im Bereich der Menschenrechte zu schaffen, um schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße weltweit zu bekämpfen.